Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bestellungen/Aufträge der ROTHENBERGER Werkzeuge GmbH (nachfolgend „ROTHENBERGER“ oder „wir“ bzw. „uns“). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers (nachfolgend „AN“) werden nicht anerkannt, es sei denn, ROTHENBERGER stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Gegenüber kaufmännischen Geschäftspartnern gelten nachstehende AEB (bis zu ihrer etwaigen Ersetzung durch eine Neuauflage der AEB) auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass eine neuerliche Übersendung erforderlich wäre.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1)    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde, ist der AN an Angebote gegenüber ROTHENBERGER gebunden. Dazu zählen auch überreichte Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, inkl. der Leistungsdaten, Maße, Gewichte, etc.

(2)    Bestellungen durch ROTHENBERGER sowie deren Änderung oder Ergänzung sind nur dann rechtlich bindend, wenn sie schriftlich erfolgen. Nach Bestellung durch ROTHENBERGER hat der AN umgehend, max. jedoch innerhalb von 4 Kalendertagen (Datum des Eingangs bei ROTHENBERGER) eine schriftliche Auftragsbestätigung an ROTHENBERGER senden. Erfolgt die Auftragsbestätigung verspätet, hat ROTHENBERGER das Recht, die Bestellung umgehend und unter Ausschluss einer diesbezüglichen Haftung zu stornieren. Von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigungen sind unwirksam, soweit nicht von ROTHENBERGER explizit angenommen.

(3)    Angebote, Kostenvoranschläge und Muster des AN sind für ROTHENBERGER kostenfrei.

§ 3 Preise, Gefahrenübergang, Versand

(1)    Die vereinbarten Preise sind Festpreise ohne MwSt. aber einschließlich DDP-Lieferung (Incoterms 2010) sowie Verpackung, Versicherung, Montage und Zoll. Bei Maschinen und Anlagen enthält der Preis auch die ordnungsgemäße Aufstellung und Inbetriebnahme sowie Einweisung unseres Personals.

(2)    Der Gefahrübergang erfolgt mit Lieferung an den vereinbarten Ort.

§ 4 Lieferung, Liefertermine, Verzug

(1)    Sämtliche Lieferungen erfolgen DDP (Incoterms 2010). Der AN hat ROTHENBERGER unverzüglich von allen Umständen zu unterrichten, die voraussichtlich zu einer Verzögerung des Liefertermins führen.

(2)    Im Falle eines Lieferverzugs von mehr als drei Werktagen ist ROTHENBERGER berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Pönale in Höhe von 1% des vom Verzug betroffenen Warenwerts, höchstens jedoch 5% des Auftragswertes, zu berechnen. Die Pönale kann unabhängig von einer Schadensersatzforderung aus Verzug geltend gemacht werden, wird jedoch auf eine etwaige Schadensersatzforderungen angerechnet.

(3)    Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist ROTHENBERGER berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

(4)    Lieferungen per LKW-Transport können grundsätzlich nur montags bis freitags in der Zeit von 07.15 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zwischen 12.30 Uhr und 17.00 Uhr angenommen werden. Am Versandtag hat der AN ROTHENBERGER den Lieferschein (siehe § 5 (2) dieser AEB) in zweifacher Ausführung einzureichen.

(5)    Bei Lieferungen von Gefahrgut ist der AN zu Einhaltung der Gefahrgutverordnung sowie sämtlicher sonstigen anwendbaren nationalen und internationalen Regelungen und Gesetze verpflichtet.

§ 5 Wareneingang, Warenuntersuchung, Mängelrüge

(1)    Die ROTHENBERGER Anlieferrichtlinie ist verbindlich zu beachten. Sämtliche vorgegebene Verpackungs-/Markierungsvorschriften sind bindend und berechtigen ROTHENBERGER bei Nichteinhaltung zur Verweigerung der Annahme. Auf Verlangen ist der AN zur kostenlosen Entsorgung der Verpackung verpflichtet. Jedes Produkt, seine Um- sowie Transportverpackung muss die für das Produkt vorgesehen Barcode-Kennzeichnung (EAN) tragen, andernfalls ROTHENBERGER berechtigt ist die Annahme der Lieferung zu verweigern.

(2)    Lieferscheine müssen unsere Bestellnummer, Bestellposition, Artikelnummer, Artikelbezeichnung sowie die Zolltarif-Nummer enthalten. Sind diese Angaben unvollständig, ist ROTHENBERGER berechtigt, die Ware unfrei an den AN zurückzusenden. Soweit einschlägig, muss der Lieferschein die Angaben nach der Chemikalienverbots-VO in der jeweils am Versandtag gültigen Fassung enthalten.

(3)    Die Verpflichtung von ROTHENBERGER zur Wareneingangsuntersuchung entfällt, wenn die Parteien einen individuellen Prüfplan für die Qualität der Waren unmittelbar vor oder bei Warenausgang vereinbart haben. Der AN verpflichtet sich, auf Wunsch von ROTHENBERGER eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) mit branchenüblichem Inhalt mit ROTHENBERGER abzuschließen.

(4)    ROTHENBERGER ist berechtigt, Mängelrügen fristwahrend innerhalb einer Frist von 21 Tagen ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln ab Entdeckung der Mängel, zu erheben.

§ 6 Qualität und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben

(1)    Der AN garantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte den gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten, sowie (falls ein Einsatzort benannt oder bekannt ist) den am Einsatzort geltenden Vorschriften entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Produktsicherheit.

(2)    Darüber hinaus müssen die vom AN gelieferten Produkte oder zu erbringenden Leistungen den mit ROTHENBERGER vereinbarten Qualitätsanforderungen und technischen Spezifikationen einschließlich aller darin genannten Beilagen und Querverweisen entsprechen. Erforderliche Dokumentationen, z.B. Sicherheitshinweise, sind wesentlicher Bestandteil der Lieferung und haben den gesetzlichen Vorschriften und dem Handels-/ Branchenüblichen zu entsprechen.

(3)    Soweit einschlägig, garantiert der AN die Konformität der gelieferten Produkte mit der RoHS-Richtlinie, der REACH-Verordnung sowie dem ElektroG, einschließlich einschlägiger Kennzeichnungspflichten. Der AN stellt ROTHENBERGER von jeglichen Forderungen und Ansprüchen Dritter aufgrund der Nichterfüllung der vorgenannten Vorschriften frei. Bei Verlangen ist der AN verpflichtet, ROTHENBERGER eine separate rechtsverbindliche Erklärung über die Rechtskonformität zu übergeben.

(4)    Der AN verpflichtet sich, etwaige gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Erklärungen, etwa nach der RoHS-Richtlinie, der REACH-Verordnung oder dem ElektroG, bei Bedarf unverzüglich abzugeben.

(5)    Der AN garantiert, dass er sich, soweit die gelieferten Produkte unter die REACH-Verordnung fallen, gemäß den Vorschriften der Verordnung registriert/registrieren wird und die sonstigen Pflichten erfüllt, etwa in Bezug auf die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern. Etwaige Änderungen oder Neufassungen von Sicherheitsdatenblättern wird der AN jeweils unaufgefordert und unverzüglich an ROTHENBERGER übersenden. Er stellt ROTHENBERGER von Forderungen und Ansprüchen Dritter aufgrund Nichteinhaltung der Vorschriften der Verordnung frei. Der AN garantiert ferner, dass in keinem seiner Produkte gefährliche Stoffe gem. der jeweils aktuellen Kandidatenliste der ECHA (SVHC Stoffe) enthalten sind.

§ 7 Belieferung mit Ersatz- und Verschleißteilen

Der AN garantiert die Belieferung mit Ersatz- und Verschleißteilen für von ROTHENBERGER gekaufte Produkte für eine Dauer von 10 Jahren nach letztmaliger Belieferung.

§ 8 Gewährleistung, Schadensersatz, Produkthaftung

(1)    Es wird als geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Sachen vereinbart, dass sämtliche gelieferten Gegenstände und alle erbrachten Leistungen den vereinbarten Spezifikationen/der vereinbarten Qualität, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und, soweit anwendbar, den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Abweichungen hiervon stellen einen Mangel da. Liefert der AN eine andere Sache oder eine zu geringe Menge, so stellt dies einen Mangel da.

(2)    Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so ist ROTHENBERGER berechtigt, nach eigener Wahl Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. ROTHENBERGER kann die Erstattung von Ersatzvornahmekosten für die Instandsetzung mangelhafter Ware vom AN verlangen, sofern sie 30% des Warenwertes nicht überschreiten und eine unverzügliche Nacherfüllung durch den AN nicht innerhalb von 3 Tagen ab Anzeige des Mangels angeboten worden ist. Erfolgt eine angebotene Nacherfüllung durch den AN nicht unverzüglich oder schlägt sie fehl, kann ROTHENBERGER den AN mit allen erforderlichen und angemessenen Ersatzvornahmekosten belasten. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem die Ware sich bestimmungsgemäß befindet, im Falle des Bezugs von Handelsware allerdings nach Wahl von ROTHENBERGER beim Endkunden oder im Werk in Kelkheim.

(3)    Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Die Vermutung des § 477 BGB gilt für die vollen 24 Monate und unabhängig davon, ob der letzte Käufer in der Lieferkette ein Verbraucher oder Unternehmer war. Weitergehende Ansprüche, etwa in Bezug auf die Verjährung von Rückgriffansprüchen nach § 445b BGB, bleiben unberührt.

(4)    Wird ROTHENBERGER aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom AN gelieferten Produkts verursacht worden ist. In Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies nur dann, wenn den AN ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache im Verantwortungsbereich des AN, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Bei einer Rückrufaktion, die Folge eines Mangels des vom AN gelieferten Produkts ist, trägt der AN die Kosten der Rückrufaktion. ROTHENBERGER wird den AN bei Haftungsfällen angemessen informieren und konsultieren und ihm Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls geben.

(5)    Der AN verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. € pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten; weitergehende Schadensersatzansprüche von ROTHENBERGER bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Zahlung, Rechnungsstellung

(1)    Rechnungen sind sofort, max. jedoch 10 Tage nach Lieferung bzw. vollständiger vertragsgemäßer Leistung unter Angabe sämtlicher Bestelldaten in einfacher Ausfertigung an die in der jeweiligen Bestellung vermerkte Rechnungsanschrift zu senden.

(2)    Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, zahlbar innerhalb von 20 Tagen abzgl. 3% Skonto oder nach 30 Tagen netto.

(3)    Die Zahlungsfrist der Rechnungen beginnt erst nach vollständiger, mangelfreier Lieferung bzw. Leistung und Eintreffen der Rechnung. Sofern neben der Warenlieferung vom AN Abnahmepapiere, Materialzeugnisse oder andere Dokumente beizubringen sind, tritt die Fälligkeit der Rechnung erst mit vollständigem Eingang dieser Unterlagen bei ROTHENBERGER ein. Bei von dem AN zu erbringenden Werkleistungen wird dessen Rechnung erst fällig, wenn die Werkleistung schriftlich durch ROTHENBERGER abgenommen wurde oder eine gesetzliche Abnahmefiktion eingetreten ist.

(4)    Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Sie stellen in keinem Fall eine Anerkenntnis ordnungsmäßiger Lieferung oder Leistung oder einen Verzicht auf Rüge gemäß §377 HBG dar.

(5)    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen ROTHENBERGER im gesetzlichen Umfang zu.

§ 10 Schutzrechte

Der AN sichert zu, dass durch seine Lieferung/Leistung Rechte Dritter nicht verletzt werden. Werden Rechte Dritter dennoch verletzt, so hat der AN ROTHENBERGER von jeglicher Haftung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auf alle Aufwendungen, die ROTHENBERGER im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen und die ROTHENBERGER für erforderlich halten darf.

§ 11 Eigentum, Urheberrecht, Geheimhaltung

(1)    Alle von ROTHENBERGER zur Ausführung der Bestellung überlassenen Dokumente, Materialien, Gegenstände, etc. bleiben Eigentum von ROTHENBERGER, sind vom AN angemessen zu versichern, dürfen an Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von ROTHENBERGER weitergegeben werden und sind auf jederzeitiges Verlangen von ROTHENBERGER und unter Ausschluss aller Zurückbehaltungsrechte unverzüglich zurück zu geben. Sie sind unaufgefordert an ROTHENBERGER zurückzugeben, sobald sie zur weiteren Ausführung des Vertrags nicht mehr benötigt werden.

(2)   Der AN verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm durch die Zusammenarbeit mit ROTHENBERGER bekannt gewordenen vertraulichen Informationen von ROTHENBERGER inkl. Know-how. Auf Verlangen von ROTHENBERGER wird der AN mit ROTHENBERGER eine separate Geheimhaltungsvereinbarung mit branchenüblichem Inhalt abschließen.

(3)   Im Falle der Verarbeitung von ROTHENBERGER-Eigentum zu einer neuen beweglichen Sache erwirbt ROTHENBERGER Miteigentum an der neuen beweglichen Sache. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Verarbeitung zum Wert der beigestellten Ware.

§ 12 Datenschutz

Der AN verpflichtet sich, die anwendbaren Datenschutzvorschriften einzuhalten. Sofern erforderlich, wird er mit ROTHENBERGER eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen. Der AN stimmt zu, dass ROTHENBERGER seine Geschäftsdaten einschließlich der hiermit etwa verbundenen personenbezogenen Daten zur Verwendung im kaufmännischen Geschäftsverkehr speichert und verarbeitet.

§ 13 Warenursprungserzeugnisse, EG-Konformitätserklärung, verbindliche Lieferantenerklärung

(1)    Der AN hat den Warenursprung mittels Ursprungszeugnis unaufgefordert durch Aushändigung des Ursprungszeugnisses nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er ROTHENBERGER für alle hieraus entstehenden Schäden.

(2)    Bei laufenden oder wiederkehrenden Lieferungen/Aufträgen, ist der AN verpflichtet, jeweils am Jahresanfang eine Langzeitlieferantenerklärung abzugeben. Der AN hat die EG-Konformitätserklärung, bzw. verdingliche Lieferantenerklärung, vor der Erstlieferung pro Artikel unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Supplier Code of Conduct

Der ROTHENBERGER Supplier Code of Conduct (SCoC) bildet einen festen Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Der AN verpflichtet sich, die Bestimmungen des SCoC einzuhalten.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1)    Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2)    Erfüllungsort ist der Sitz ROTHENBERGERs in Kelkheim.

(3)    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten uns und im Zusammenhang mit Lieferungen an ROTHENBERGER und mit diesen AEB ist Frankfurt am Main.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, dem Inhalt der unwirksamen Regelung möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

Der Auftragnehmer bestätigt sein Einverständnis mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und verpflichtet sich, die darin festgeschriebenen Verpflichtungen einzuhalten:

Name des Auftragnehmers:

Adresse des Lieferanten:

Interner Verantwortlicher:

Ort, Datum                                                                    Unterschrift(en), Stempel