Logo-Lizenz - Allgemeine Nutzungsbedingungen

Logo-Lizenz

Allgemeine Nutzungsbedingungen

Präambel

Der LIZENZNUTZER beabsichtigt das Logo, die Marke, Video-Datein, Produktbilder und/oder Textdaten (nachfolgend DATEN genannt) der ROTHENBERGER Werkzeuge GmbH (nachfolgend ROTHENBERGER genannt) für Werbe-, Marketing- und Präsentationszwecke zu nutzen. Durch nachfolgende Allgemeine Nutzungsbedingungen (nachfolgend ANB genannt) in ihrer jeweiligen Fassung wird dem LIZENZNUTZER die Möglichkeit gewährt, die DATEN, bzw. die registrierte Marke, die in §1 zusammenfassend dargestellt ist, nach Maßgabe der beschränkten Nutzungseinräumung gemäß § 2 dieser ANB befristet zu verwenden. Zu diesem Zweck stellt ROTHENBERGER dem Lizenznutzer die DATEN nach Maßgabe der in diesen ANB festgelegten Voraussetzungen zur Verfügung. Datenübermittlungen von ROTHENBERGER an den LIZENZNUTZER erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser ANB. Diese ANB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Übermittlungen der DATEN an den LIZENZNUTZER.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) ROTHENBERGER räumt hiermit dem LIZENZNUTZER das im Nachfolgenden unter § 2 näher bestimmte, nicht ausschließliche Recht ein, die übermittelten, definierten und beschriebenen DATEN zeitlich, örtlich und inhaltlich begrenzt, d.h. für 24 Monate ab Übermittlung, in der Bundesrepublik Deutschland bzw. für zielgerichtet für den deutschen Markt bestimmte Werbung, im Rahmen der unter § 3 beschriebenen Grenzen zu nutzen. Sofern der LIZENZNUTZER eine Nutzung in weiteren EU-Staaten anstrebt, ist eine ausdrückliche vorherige schriftliche Vereinbarung mit ROTHENBERGER erforderlich.

(2) Durch Einräumung des oben beschrieben Nutzungsrechts entstehen keine sonstigen Rechte des LIZENZNUTZERS an den zur Verfügungen gestellten DATEN.

(3) Logo und Produktbilder stellt ROTHENBERGER dem LIZENZNUTZER in elektronischer Form grds. als JPG-Datei, eps oder tiff-Datei zur Verfügung. Sollte der LIZENZNUTZER das Logo/die Produktbilder in andern Dateiformen benötigen, so ist dies separat mit ROTHENBERGER zu vereinbaren.

§ 2 Verwendungszweck

(1) Die Überlassung der DATEN erfolgt ausschließlich zu dem nachfolgend beschriebenen Zweck:

a) zulässige Werbung für ROTHENBERGER und ROTHENBERGER-Produkte durch Einbindung der DATEN auf der Website des LIZENZNEHMERS durch den LIZENZNEHMER.

b) zulässige Werbung für ROTHENBERGER und ROTHENBERGER-Produkte durch Einbindung der DATEN in Printmedien durch den LIZENZNEHMER.

c) zulässige Werbung für die Erbringung von Dienstleistungen, z.B. im Bereich der Beratung, Produktion von Werbe- und Verkaufsmaterialien, Erstellung von Internetauftritten, Erbringung anderer Dienstleistungen für ROTHENBERGER.

(2) Sollte der LIZENZNEHMER eine anderweitige Nutzung des Logos bzw. der Marke anstreben, so hat er diese im Vorfeld schriftlich mit ROTHENBERGER zu vereinbaren.

(3) Vor jeder Veröffentlichung der Verwendung ist der LIZENZNEHMER verpflichtet die konkrete Ausgestaltung der Nutzung/Verwendung ROTHENBERGER vorzulegen und entsprechend abzustimmen.

§ 3 Grenzen der Nutzung

(1) Unzulässig ist die Nutzung der DATEN in wettbewerbs- oder sonst rechtswidriger Form oder Art, insbesondere, wenn die Verwendung der DATEN geeignet ist eine Irreführung herbeizuführen, bzw. zu wettbewerbs- bzw. sonst rechtswidrigen Zwecken.

(2) Der LIZENZNEHMER ist nicht berechtigt, die DATEN bzw. die Marke in einer Form zu benutzen, die von der vorgegebenen, registrierten und zur Verfügung gestellten Form abweicht. Er ist insbesondere nicht berechtigt grafische Veränderungen vorzunehmen, die Proportionen der einzelnen DATEN-Bestandteile zueinander zu verändern, die Farbzusammensetzung der DATEN zu verändern.

(3) Ist im Einzelfall eine mehrfarbige Darstellung aus technischen Gründen nicht möglich oder aufgrund des verwendeten Mediums nicht üblich, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Darstellung in schwarz/weiß vorzunehmen.

(4) Nicht gestattet ist außerdem die Verwendung der DATEN für Information über oder Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen der Wettbewerber ROTHENBERGERS.

(5) Eine Verwendung für herabsetzende Kritik, Schmähung oder zum Zwecke der Belustigung über ROTHENBERGER oder Produkten von ROTHENBERGER sowie zur Rechtsverfolgung gegen ROTHENBERGER ist nicht zulässig.

(6) Die Herstellung von Vervielfältigungen oder Abbildungen der überlassenen DATEN oder Gegenstände für eigene Archivzwecke sowie die elektronische bzw. digitale Speicherung von DATEN für eigene Archivzwecke ist untersagt.

(7) Eine Bearbeitung, insbesondere die Veränderung von Bildern durch Abzeichnen, Nachfotografieren, Photocomposing oder sonstige Veränderungen auf fotomechanischem oder digitalem Wege ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon ist die Verkleinerung und Vergrößerung der Bilder.

(8) Die Weitergabe der DATEN an Dritte ist untersagt. Sie darf ausschließlich zum Zwecke der Vervielfältigung von Druckerzeugnissen, Print-, Werbematerialien bzw. Presseerzeugnisse an die zu beauftragende Druckerei erfolgen unter der Voraussetzung, dass diese zur vertraulichen Behandlung der überlassenen DATEN bzw. der überlassenen Marke verpflichtet wird.

(9) Für die Zwecke dieses Vertrages gilt die Benutzung von ROTHENBERGER DATEN durch den LIZENZNEHMER in einer Form, die von der registrierten und oben beschriebenen Form abweicht, auch dann nicht als zulässige Benutzungsform im Sinne dieses Vertrages, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der DATEN bzw. der Marke(n) nicht verändert.

§ 4 Vertragsbeendigung, Ende des Nutzungsrechts

(1) Diese Nutzungsgenehmigung bzw. Gebrauchsüberlassung wird für einen befristeten Zeitraum gewährt und endet:

a) durch Ablauf der Nutzungsdauer gem. § 1 Absatz 1, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

b) Beendigung des Kundenstatus des LIZENSNEHMERS

c) durch ordentliche Kündigung die mit einer Frist von 4 Wochen möglich ist,

d) durch außerordentliche Kündigung gem. Absatz 2 dieses §4.

(2) Die Nutzung der DATEN kann durch ROTHENBERGER jederzeit außerordentlich gekündigt werden, wenn der LIZENZNEHMER gegen eine seiner in diesen ANB übernommenen Verpflichtungen verstößt. Die außerordentliche Kündigung ist dabei aufgrund der besonderen Bedeutung und Wichtigkeit des Markennamens für ROTHENBERGER auch ohne vorherige Mahnung und Setzung einer Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung zulässig und wirksam.

(3) Den Vertragsparteien steht darüber hinaus jederzeit das Recht der außerordentlichen Kündigung der Lizenznutzung aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung von § 626 BGB zu.

(4) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(5) Mit Beendigung des Nutzungsvertrages, gleich aus welchem Grund, endet das Recht des LIZENZNEHMERS die DATEN/die Marke(n) von ROTHENBERGER zu benutzen.

§ 5 Missbräuchliche und nicht vertragskonforme Nutzung

(1) Für den Fall, dass der LIZENZNEHMER die ihm von ROTHENBERGER überlassenen DATEN unter Verletzung der in § 3 aufgezählten Grenzen verwendet, und der LIZENZNEHMER nicht unverzüglich auf die Aufforderung durch ROTHENBERGER reagiert, den unerlaubten Zustand zu beseitigen, oder wenn der LIZENZNEHMER die DATEN wiederholt in gleicher Art vertragswidrig nutzt ist ROTHENBERGER berechtigt eine nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB (Hamburger Brauch) festzusetzende Konventionalstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verlangen.

(2) Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.

(3) Sollte ROTHENBERGER durch die missbräuchliche Nutzung ein nachweislich höherer Schaden entstanden sein, so ist ROTHENBERGER berechtigt diesen unter Anrechnung einer eventuellen Konventionalstrafe geltend zu machen.

§ 6 Rückgabe- & Löschungspflichten

(1) Die dem LIZENZNEHMER durch ROTHENBERGER überlassenen Textform sind ROTHENBERGER jederzeit und unverzüglich nach Anforderung, nach Erreichung des Verwendungszweckes oder bei Kündigung des Vertrages, zurückzugeben bzw. zu löschen. Die Entstehung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen.

(2) Der LIZENZNEHMER verpflichtet sich ROTHENBERGER unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über die vollständige Löschung der zur Verfügung gestellten DATEN oder durch den LIZENZNEHMER hergestellten Daten auszuhändigen. Der LIZENZNEHMER haftet für die Richtigkeit der in dieser Bestätigung gemachten Angaben.

§ 7 Quellenangabepflicht; Dokumentationspflicht

(1) Bei Verwendung von Bildern ist als Quelle ROTHENBERGER anzugeben.

(2) Über jede Verwendung der DATEN ist unverzüglich ein Belegexemplar, von Veröffentlichungen im Internet ein gedruckter Auszug, an ROTHENBERGER zu übersenden.

§ 8 Haftung

(1) ROTHENBERGER übernimmt keine Haftung für den Bestand der Marke. Darüber hinaus ist ROTHENBERGER jederzeit frei, auch ohne Vorankündigung, Produkte aus dem Programm zu nehmen, auch wenn deren Abbildungen noch in der Bilddatenbank vorhanden sind.

(2) ROTHENBERGER übernimmt keine Haftung dafür, dass bei Einhaltung der in diesem Vertrag übernommen Verpflichtungen des LIZENZNEHMERS, Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen des LIZENZNEHMERS gegenüber Dritten sowie eine Inanspruchnahme des LIZENZNEHMERS durch Dritte wegen solcher Verstöße ausgeschlossen sind.

(3) ROTHENBERGER berät den LIZENZNEHMER nicht in Fragen der Zulässigkeit der Werbung. Der LIZENZNEHMER ist für die Lauterkeit seiner Werbung selbst verantwortlich.

(4) Der LIZENZNEHMER verpflichtet sich, ROTHENBERGER von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen der Nutzung der DATEN/der Marke(n) geltend machen, im Innenverhältnis freizustellen bzw. für diese zu entschädigen.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

(1) Eine Übertragung dieser Lizenz auf etwaige Rechtsnachfolger und verbundene Unternehmen des LIZENZNEHMER sowie die Einräumung von Unterlizenzen sind ausgeschlossen.

(2) Für diese Nutzungsbedingungen sowie für die Verwendung der überlassenen DATEN oder Gegenstände gilt deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Lizenznehmer Kaufmann ist, Frankfurt am Main. Die Inanspruchnahme vor allen anderen von Gesetz wegen begründeten Gerichtsständen bleibt vorbehalten.

(3) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Abbedingung des Schriftformerfordernisses erfordert ebenfalls die Schriftform.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser ANB unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich die unwirksame Bestimmung durch eine ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.